§ 9
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Die Einladung ist mindestens 4 Wochen vorher - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - zu versenden.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - einberufen werden, wenn es von 3 Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 12
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht zur Zuständigkeit des Vorstands gehören. Sie kann allgemeine Richtlinien für die Verwendung des Vereinsvermögens geben.
§ 13
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen die
- Entgegennahme der Jahresbericht des Vorstands, des Schatzmeisters, der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§ 14
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; über die Versammlung und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn besondere Eilbedürftigkeit vorliegt und ein Abwarten bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann.
§ 15
Eine Satzungsänderung ist nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder möglich.
§ 16
Die Übertragung von Stimmen in der Mitgliederversammlung ist zulässig; schriftliche Vollmacht ist erforderlich.
§ 17
Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB. Beide sind vertretungsberechtigt.
§ 18
Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 3 Beisitzern. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie den Schriftführer und den Schatzmeister.
§ 19
Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre. Bei der ersten Vorstandswahl nach Inkrafttreten dieser Satzung werden 4 Mitglieder für jeweils 2 Jahre, 3 Mitglieder ebenso die Rechnungsprüfer für jeweils 4 Jahre gewählt. Danach wählt die Mitgliederversammlung jeweils alle 2 Jahre für die Vorstandsmitglieder, deren Amtsperiode abläuft, die entsprechende Zahl von Vorstandsmitgliedern für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind, jedoch nicht länger als 6 Monate über den Ablauf ihrer Amtsperiode bzw. über ihren Rücktritt hinaus.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger bei nächster Gelegenheit. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben zu diesem Zweck eine Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Monaten einzuberufen.
§ 20
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse entscheidet er über die Zuwendungen an die Ausbildungsstätte.
§ 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschliessenden Regelung erklären.
§ 22
Der Vorstand beruft seinen Beirat, der die Ziele des Vereins fördert.
§ 23
Eine Befragung der Mitglieder des Vereins durch den Vorstand, in schriftlicher Abstimmung, ohne Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, ist zulässig.
§ 24
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden,
- wenn das Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung den Mitgliedsbeitrag schuldig bleibt;
- wenn der Aufenthaltsort des Mitglieds dem Verein seit mehr als zwei Jahren unbekannt ist
- wenn dem Mitglied vereinsschädigendes Verhalten vorzuwerfen ist.
§ 25
Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
§ 26
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwäbisch Gmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Förderung der Wissenschaft und Forschung oder der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Galvano- und Leiterplattentechnik zu verwenden hat.