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Förderverein für die Fachschulen der Galvano- und Leiterplatten­technik

31

Firmenmitglieder
Jahresbeitrag € 150,-

197

Persönliche Mitglieder
Jahresbeitrag € 15,-

1

Ehrenmitglieder
Jahresbeitrag frei
Über uns
Der Verein

Der Förderverein für die Fachschulen der Galvano- und Leiterplattentechnik in Schwäbisch Gmünd e.V.

wurde im Jahre 1977 von Absolventen der Schule und von Fachfirmen der Galvanotechnik gegründet, um den Fortbestand der damals bedrohten Technikerausbildung zu sichern.

Aufgaben des Vereins

Die Aufgabe des Vereins ist satzungsgemäß die „Förderung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Galvano- und Leiterplattentechnik in Schwäbisch Gmünd“.

Mitglieder des Fördervereins sind insbesondere Absolventen der Technikerschule, sowie regionale und überregionale Fachfirmen / Betriebe der Galvano- und Leiterplattentechnik.

Die Geschäftsstelle des Fördervereins befindet sich in Schwäbisch Gmünd und hat einen Vorstand mit 7 Mitgliedern. Infos gibt es unter www.galvano-gmuend.de

Unser Verein fördert schwerpunktmäßig die …

  • Finanzierung von Anschaffungen für die Schule z.B. Gerätschaften, Werkstatteinrichtung, Laborausstattung, PC´s, Beamer, etc.
  • Beschaffung von Unterrichtsmaterial wie Fachbüchern, etc.
  • Erstattung der Materialpauschale (nur an Mitglieder)
  • Finanzierung der Technikerarbeiten
  • Finanzierung von Messe- und Tagungsbesuchen
  • Finanzierung von Werbemaßnahmen, Broschüren, Flyern, Anzeigen in der Fachpresse
  • Organisation von Fremdreferenten aus der Industrie zur Ergänzung des Unterrichts an den Technikerschulen
Förderschwerpunkte

Die Geschäftsstelle

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle in Schwäbisch Gmünd, die werktags unter 0160 185 41 90 erreichbar ist.

Ansprechpartnerin
Gaby Brunner

Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und drei Beisitzern.

Vorsitzender
Frank Fiebel
Stellvertretender Vorsitzender
Martin Kull
Schatzmeister
Arndt Striso
Schriftführer
Daniel Müller-Delgado
Beisitzer
Christian Kurrle
Beisitzer
Torsten Marquardt
Beisitzer
Thomas Menzemer
Über uns

Vereinsmitglied werden

Werden Sie Mitglied im Förderverein für die Fachschulen der Galvano- und Leiterplattentechnik Schwäbisch Gmünd e.V.! Wir freuen uns, wenn Sie unsere vielfältigen Aktivitäten als Mitglied in Anspruch nehmen können und die Arbeit unseres Vereins durch Ihren Beitrag fördern. Natürlich können Sie Ihre Mitgliedschaft auch gerne bei uns persönlich beantragen.

Mitglieder erhalten vergünstigte Beiträge für Schulungskurse und die Vortragsveranstaltung. Außerdem bekommen sie die Materialpauschale während der Technikerausbildung erstattet.

 

Beitrittserklärung

Unsere Satzung

§ 1
Der Verein führt den Namen:
Förderverein für die Fachschulen der Galvano-und Leiterplattentechnik Schwäbisch Gmünd e.V. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd, ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.)
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung, Beratung und Unterstützung der Aus- und Weiterbildung an den Fachschulen der Galvano- und Leiterplattentechnik Schwäbisch Gmünd. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Dem Verein können als Mitglieder angehören:
Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
§ 5
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben
§ 6
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung des Mitglieds spätestens bis zum 30.09. zum Ende eines laufenden Jahres, eingehend bei der Geschäftsstelle des Vereins, gekündigt werden.
§ 7
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
  • Beiträgen der Mitglieder
  • Spenden
  • Erträgnissen des Vereinsvermögens
  • Überschüssen aus Schulungskursen
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge.
§ 8
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 9
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Die Einladung ist mindestens 4 Wochen vorher - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - zu versenden.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - einberufen werden, wenn es von 3 Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 12
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht zur Zuständigkeit des Vorstands gehören. Sie kann allgemeine Richtlinien für die Verwendung des Vereinsvermögens geben.
§ 13
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen die
- Entgegennahme der Jahresbericht des Vorstands, des Schatzmeisters, der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
§ 14
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; über die Versammlung und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn besondere Eilbedürftigkeit vorliegt und ein Abwarten bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann.
§ 15
Eine Satzungsänderung ist nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder möglich.
§ 16
Die Übertragung von Stimmen in der Mitgliederversammlung ist zulässig; schriftliche Vollmacht ist erforderlich.
§ 17
Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB. Beide sind vertretungsberechtigt.
§ 18
Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 3 Beisitzern. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie den Schriftführer und den Schatzmeister.
§ 19
Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre. Bei der ersten Vorstandswahl nach Inkrafttreten dieser Satzung werden 4 Mitglieder für jeweils 2 Jahre, 3 Mitglieder ebenso die Rechnungsprüfer für jeweils 4 Jahre gewählt. Danach wählt die Mitgliederversammlung jeweils alle 2 Jahre für die Vorstandsmitglieder, deren Amtsperiode abläuft, die entsprechende Zahl von Vorstandsmitgliedern für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind, jedoch nicht länger als 6 Monate über den Ablauf ihrer Amtsperiode bzw. über ihren Rücktritt hinaus. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger bei nächster Gelegenheit. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben zu diesem Zweck eine Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Monaten einzuberufen.
§ 20
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse entscheidet er über die Zuwendungen an die Ausbildungsstätte.
§ 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschliessenden Regelung erklären.
§ 22
Der Vorstand beruft seinen Beirat, der die Ziele des Vereins fördert.
§ 23
Eine Befragung der Mitglieder des Vereins durch den Vorstand, in schriftlicher Abstimmung, ohne Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, ist zulässig.
§ 24
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden,
- wenn das Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung den Mitgliedsbeitrag schuldig bleibt;
- wenn der Aufenthaltsort des Mitglieds dem Verein seit mehr als zwei Jahren unbekannt ist
- wenn dem Mitglied vereinsschädigendes Verhalten vorzuwerfen ist.
§ 25
Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
§ 26
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwäbisch Gmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Förderung der Wissenschaft und Forschung oder der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Galvano- und Leiterplattentechnik zu verwenden hat.

Schwäbisch Gmünd, den 17.03.2000